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STEUERRECHTLICHE ASPEKTE des Immobilienerwerbs in Montenegro

Erhebliche Unterschiede gibt es bei der Besteuerung von Immobilien in Montenegro insbesondere bei der Frage, ob es sich um Alt- oder Neubauten handelt. Im Einzelnen ist die Besteuerung wie folgt geregelt:

Umsatzsteuer/Grunderwerbsteuer
Der Erwerb von Neubauten und neuen Gebäudeteilen unterliegt der Umsatzsteuer in Höhe von 17 % der Bemessungsgrundlage (Marktwert). Dagegen unterliegt die Übertragung von Altbauten und alten Gebäudeteilen der Grunderwerbsteuer in Höhe von 3 % der Bemessungsgrundlage.

Als Bemessungsgrundlage kommt zunächst der Kaufpreis in Betracht. Weicht dieser aber vom Marktwert ab, kann die Finanzverwaltung den Kaufpreis schätzen, wovon in der Praxis auch Gebrauch gemacht wird.

Steuerbefreit sind staatliche Organe und Gebietskörperschaften, humanitäre Organisationen u.a. sowie Erwerbe zur Abdeckung der eigenen Wohnbedürfnisse ( 20 qm pro Person). Außerdem ist die Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft und der Erwerb aufgrund von Erbschaft/Schenkung der Verwandtschaft ersten Grades steuerbefreit. Daneben gibt es noch weitere weniger bedeutende Befreiungstatbestände.

Grunderwerbsteuer
Die Grundsteuer ist abhängig von der jeweiligen Gemeinde und beträgt zwischen 0,08 % und 0,8 % jährlich. In der Regel beträgt die Grundsteuer auf Gebäude 0,2 % per annum.

Spekulationsgewinne
Spekulationsgewinne bei der Veräußerung von Immobilien unterliegen derzeit nur im Betriebsvermögen der Gewinnsteuer in Höhe von 9 %. Bei der Ausschüttung von Gewinnen an ausländische Gesellschafter fällt zusätzlich eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % der Bruttodividende an. Durch Doppelbesteuerungsabkommen kann sich dieser Satz vermindern. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland sieht aber keine Ermäßigung/Befreiung vor. Mit Österreich besteht derzeit kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Dipl.-Kaufmann
Reinhold Kuffer
Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/ovlasteni revizor (HR)