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ZIVILRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN für den Immobilienerwerb in Montenegro
Der
Immobilienerwerb in Montenegro beruht nach wie vor auf der
Rechtsgrundlage des "Gesetzes über die eigentumsrechtlichen
Beziehungen" des ehemaligen Jugoslawien aus dem Jahre 1980, das von
Montenegro beim Übergang in die staatliche Selbständigkeit
übernommen wurde.
Danach war der Erwerb von Wohneigentum auf Basis der Reziprozität
für Ausländer möglich. Diese einigermaßen liberale
Vorschrift wurde auch bis zu einer internen Richtlinie der "Verwaltung
für Immobilien" im Jahre 2008 angewendet, welche die
Katasterämter anwies, nur Wohnungen und Gebäudeteile
einzutragen, nicht aber den Anteil am Grund und Boden, da dieser in der
obigen Vorschrift nicht ausdrücklich erwähnt wird.
Diese Anweisung sollte auch auf von Ausländern gehaltene
inländischen Zweckgesellschaften (meist GmbH) angewendet werden,
welche oft zum Immobilienerwerb gegründet worden waren. Da dies in
der Praxis bedeutet hätte, dass z. B. die Montenegrinische
Telekom, die im (indirekten) Mehrheitsbesitz der Deutschen Telekom
steht, ihre Immobilien nicht in das Liegenschaftsbuch hätte
eintragen können, hat die Regierung kurz darauf im Verordnungswege
geregelt, dass inländische Gesellschaften ihre Immobilien doch
eintragen können, auch wenn sie von ausländischen
Eigentümern gehalten werden.
Dies änderte jedoch nichts mehr daran, dass der Immobilienboom der
letzten Jahre 2008 fast gänzlich zum Erliegen kam. Diese
Rechtsunsicherheit war selbst den zahlreichen russischen Investoren,
die nicht gerade als risikoscheu gelten, zuviel.
Parallel zu dieser Entwicklung in der Praxis hat die Regierung Ende
2007 einen neuen Gesetzentwurf zu den eigentumsrechtlichen Beziehungen
vorgelegt. Danach sollte der Immobilienerwerb für natürliche
und juristische Personen unter dem Vorbehalt der Reziprozität
für Ausländer möglich sein.
Dieser sehr liberale Gesetzentwurf, der schon mit Blick auf einen
möglichen EU-Beitritt des Landes vorgelegt worden war, erhielt
aber in zwei Anläufen keine Mehrheit im Parlament. Ende 2008 soll
nach diversen -restriktiven- Änderungen erneut ein Gesetzvorschlag
ins Parlament eingebracht werden. Eine Mehrheit dafür ist aber
weiterhin ungewiss.
Da sowohl in der neuen montenegrinischen Verfassung als auch im
Auslandsinvestitionsgesetz aus dem Jahre 2000 der Immobilienerwerb
durch Ausländer nicht in Frage gestellt wird, wirkt die in der
derzeitigen Diskussion zum Vorschein kommende Angst um den "Ausverkauf
Montenegros" rechtlich wenig fundiert.
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